Berufung und Revision – so können Sie gegen ein Urteil vorgehen

Falls Sie zu Unrecht verurteilt worden sind, ist es verständlich, dass Sie die Strafe nicht einfach hinnehmen möchten. Kontaktieren Sie einen neuen Strafverteidiger. Mit ihm können Sie den gesamten Prozess in einer Berufung noch einmal aufrollen. Die Berufung bietet Ihnen die Chance, dass Sie zu Ihrem Recht gelangen.

Zu Unrecht verurteilt: Diese Möglichkeiten gibt es

Ist das Urteil in erster Instanz nicht so ausgefallen, wie Sie es erhofft hatten, haben Sie die Chance, Berufung oder Revision einzulegen. Damit stehen Ihnen zwei Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen Sie das Urteil anfechten und den Fall erneut aufrollen lassen können.

Die Berufung

Indem Sie eine Berufung einlegen, fechten Sie das vom Amtsgericht ausgesprochene Urteil an. Der Fall wird beim Landgericht in zweiter Instanz neu verhandelt. Dabei wird das Strafverfahren noch einmal komplett neu behandelt und darf nicht durch das zuerst verkündete Urteil des Amtsgerichts beeinflusst werden. Das bedeutet, dass Sie im Berufungsverfahren mit einer neuen Beweisaufnahme beginnen. Sie können neue Beweisanträge stellen, Beweismittel einreichen oder neue Zeugen vor Gericht laden.

Die Möglichkeit der Revision

Die Revision ist ein Mittel, mit welchem alle Urteile, unabhängig davon, ob sie vom Landgericht oder Amtsgericht gefällt wurden, angegriffen werden können. Auch gegen die Entscheidung aus dem Berufungsgericht kann Revision eingelegt werden. Der Fall wird an die nächsthöhere Instanz verwiesen. Bei der Revision eines Berufungsurteils ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig, bei Urteilen des Landgerichts geht die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe oder Leipzig.

Berufung oder Revision? Der Unterschied

Der Unterschied zwischen Berufung und Revision liegt darin, dass bei einer Revision nicht der komplette Fall vollumfänglich verhandelt wird. Es wird nur das Urteil der vorigen Instanz hinsichtlich Rechtsfehler geprüft. Die Revision läuft außerdem in den meisten Fällen rein schriftlich ab. Daher können Sie unabhängig von Ihrem Wohnort einen Fachanwalt Ihrer Wahl beauftragen.

Ist es möglich, dass die Strafe durch die Berufung höher ausfällt?

Für den Fall, dass nur Sie als Angeklagter in Berufung gehen, gilt das sogenannte Verschlechterungs- oder Verböserungsverbot. Das „reformatio in peius“  (§ 331 Abs. 1 StPO.) besagt, dass das Urteil bei der Berufung nicht schlechter ausfallen darf als bei der ersten Verhandlung. Sie müssen sich daher keine Sorgen machen, dass sich der Ausgang des Berufungsurteils negativ für Sie auswirkt und sich das Strafmaß sogar erhöht. Mit einem guten Fachanwalt im Strafrecht stellt das Berufungsverfahren eine große Chance dar, das Urteil in Ihrem Sinne positiv abzuändern.

Wann greift das Verböserungsverbot nicht?

Legt der Staatsanwalt Berufung ein und greift dadurch das Urteil an, ist das Verböserungsverbot nicht gültig. Das Gleiche gilt bei einer Revision. Auch dort greift das Verbot nur, sofern das Urteil ausschließlich von Ihnen angegriffen wird. Sofern die Staatsanwaltschaft Revision einlegt, ist das Verböserungsverbot für den Angeklagten nicht gültig.

Beste Chancen durch einen neuen Strafverteidiger

Sollten Sie zu Unrecht verurteil worden sein, ist die Berufung oft die letzte Option, die Fehler aus dem ersten Prozess zu korrigieren. Sie können neue Beweise vorlegen und haben die Möglichkeit, eine ungerechte Bestrafung zu verhindern. Verpassen Sie diese Chance nicht durch fehlende Kompetenz in der Rechtsberatung!


Mit einem neuen Verteidiger mögliche Fehler korrigieren

Daher ist es ratsam, einen neuen Strafverteidiger zu beauftragen, damit Sie die bestmögliche Ausgangslage für Ihre Berufung haben. Er kann den Fall komplett neu aufrollen und durch seine Erfahrung und sein Wissen Fehler aus der ersten Verhandlung korrigieren. Ein versierter Strafverteidiger ist daher für eine erfolgreiche Berufung unumgänglich.

Achten Sie auf die Fristen

Damit Sie das Rechtsmittel der Berufung nutzen können, ist es wichtig, die einzelnen Fristen einzuhalten. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Eine Begründung für das Einlegen der Berufung muss spätestens zwei Monate nach der Urteilszustellung erfolgen.

Diese Fristen gelten bei einer Revision

Im Gegensatz zur Berufung muss eine Revision bereits eine Woche nach der Urteilsverkündung erfolgen. Falls der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht persönlich anwesend war, beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung.

Kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt

Als Fachanwalt und Spezialist für Strafrecht und als versierter Strafverteidiger kann Herr Sing auf einen langjährigen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Mit ihm an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass Sie eine exzellente Beratung und Vertretung vor Gericht erhalten. Im Falle einer Berufung oder Revision weiß er genau, worauf es ankommt, sodass Sie der Wiederaufnahme des Falls ruhig entgegenblicken können.

Über Ulrich Sing Rechtsanwalt

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