Untersuchungshaft – Was in diesem Fall zu tun ist

Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal gefragt: Wann kommt man in Untersuchungshaft? In vielen Fällen trifft die Untersuchungshaft, oder kurz U-Haft, den Betroffenen völlig unerwartet. Was in diesem Fall zu tun ist und wieso Sie unbedingt einen Fachanwalt kontaktieren sollten, lesen Sie hier.

Was bedeutet eine Untersuchungshaft?

Sobald jemand einer Straftat verdächtigt wird, leitet die Polizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren ein. Bei einem dringenden Tatverdacht kann der Verdächtige bereits während des Ermittlungsverfahrens ins Gefängnis kommen. Ebenso wie die Strafe eines bereits verurteilten Täters wird die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.

Der Haftbefehl

Um in U-Haft zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Neben dem dringenden Tatverdacht muss ein Haftbefehl vorliegen. Der Haftbefehl muss die Tatvorwürfe und die Begründung der Haft aufweisen. In Ausnahmefällen ist eine vorläufige Festnahme bis zum darauffolgenden Tag möglich.

Der Zweck einer Untersuchungshaft

Der Zweck der Untersuchungshaft liegt in der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ermittlungsverfahrens ohne negative Beeinflussung des Beschuldigten. Dieser muss wie ein bereits verurteilter Täter in einer Justizvollzugsanstalt bleiben.

Wie sehen die Bedingungen einer U-Haft aus?

Grundsätzlich gilt der Betroffene einer Untersuchungshaft als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Dennoch gibt es einige Unterschiede zwischen U-Haft und einer Freiheitsstrafe, die für Betroffene in der Untersuchungshaft teilweise strenger ausfallen als für Strafhäftlinge:

Keine Arbeitspflicht

Ein Verdächtiger, der in U-Haft sitzt, unterliegt nicht der Pflicht zur Arbeit. Sofern jedoch die Möglichkeit besteht, in der Haftanstalt einer Arbeit nachzugehen, kann diese Option wahrgenommen werden.

Kein Anspruch auf Hafturlaub

Im Gegensatz zu Strafhäftlingen haben Untersuchungshäftlinge keinen Anspruch auf Hafturlaub.

Strengere Besuchsregeln

Für Untersuchungshäftlinge sind strengere Besuchsregeln als im eigentlichen Strafvollzug gültig. Der Kontakt zur Außenwelt darf die Strafermittlungen nicht behindern und keine Verdunkelungsgefahr darstellen. Dennoch dürfen nahestehende Personen und Angehörigen im Rahmen der Untersuchungshaftvollzugsgesetze (UVollzG) der Bundesländer einen Antrag auf Besuchserlaubnis zur Förderung und Erhaltung sozialer Kontakte gestattet.

Kein Briefgeheimnis

Für Untersuchungshäftlinge entfällt, im Gegensatz zu Häftlingen im Strafvollzug, das Briefgeheimnis. Der Verdächtige soll keine Möglichkeit haben, durch Korrespondenz auf das Ermittlungsverfahren einzuwirken.

Wann kann eine Untersuchungshaft erfolgen?

In Paragrapg 112 StPO ist geregelt, wann und unter welchen Umständen eine Untersuchungshaft verhängt werden darf. Dabei gibt es drei Gründe für die Anordnung einer Untersuchungshaft. Bei einem Kapitalverbrechen wie Totschlag oder Mord kann eine Festnahme ohne einen dieser Gründe erfolgen.

Der dringende Tatverdacht

Gegen den Beschuldigten muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Ein Verdacht auf eine Straftat ist alleine nicht ausreichend.

Vorliegen eines rechtlichen Haftgrunds

Um in U-Haft zu kommen, muss einer der nachfolgenden Haftgründe vorliegen:

  • Fluchtgefahr:                                                                                                        Ein berechtigter Verdacht besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen möchte und Fluchtgefahr besteht, ist ein weiterer Grund für die Verhängung einer Untersuchungshaft.
  • Verdunkelungsgefahr:                                                                                     Auch die sogenannte Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund. In diesem Szenario wird vermutet, dass der Angeklagte Beweismaterial vernichten oder fälschen könnte und beeinflussend auf Zeugen und Mitbeschuldigte einwirkt.
  • Wiederholungsgefahr:                                                                                             Weiterhin ist auch die Wiederholungsgefahr ein Haftgrund, bei welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die Straftat wiederholt zu begehen.

Die Verhältnismäßigkeit

Die zu erwartende Strafe muss im Verhältnis zur möglichen Strafmaßnahme stehen. Ein bewaffneter Überfall ist ein eindeutiger Fall für eine Verhaftung. Hat der Beschuldigte lediglich eine Packung Zigaretten gestohlen, ist die Untersuchungshaft im Verhältnis gesehen keine angebrachte Strafe.

In welchem Fall darf keine Untersuchungshaft verhängt werden?

In einigen Fällen darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden, selbst wenn ein dringender Tatverdacht besteht oder ein Haftgrund vorliegt.

  • Bei Verdunkelungsgefahr, wenn das Maß der erwarteten Strafe sechs Monate Haftstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht überschreitet.
  • Bei dem genannten Strafmaß ist die Anordnung einer Untersuchungshaft nur dann möglich, wenn bereits ein Fluchtversuch stattgefunden hat, der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz vorweisen kann, der Aufenthaltsort nicht in Deutschland liegt oder er sich nicht ausweisen kann.
  • Bei einer Fluchtgefahr, sofern andere Maßnahmen zur Ermittlungssicherung wie beispielsweise das regelmäßige Melden bei einer Polizeidenststelle oder das Hinterlegen einer Kaution ausreichen.

Deshalb ist ein Anwalt wichtig

Nach der Übermittlung eines Untersuchungshaftbefehls sollten Sie nicht zögern und umgehend einen Fachanwalt kontaktieren. Er hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen oder eine Haftbeschwerde einzulegen. Durch seine Erfahrung und Expertise im Bereich der Strafprozessordnung stehen die Chancen gut, dass der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.

Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl

Die Haftprüfung:

Die Haftprüfung ist eine gerichtliche Prüfung, mit welcher festgestellt wird, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Die Prüfung erfolgt meist mündlich, Teilnehmer sind der Beschuldigte, sein Strafverteidiger, ein Ermittlungsrichter und in der Regel der zuständige Staatsanwalt.

Die Haftbeschwerde:

Die Beschwerde hat das Ziel, dass das nächsthöhere Gericht den Fall prüft und kann jederzeit gestellt werden. Voraussetzung ist, dass noch keine Haftprüfung beantragt wurde.

Wenden Sie sich an einen erfahren Anwalt

Eine Verhaftung ist für den Betroffenen sehr belastend. Um so wichtiger ist es, in dieser Situation auf einen vertrauenswürdigen und erfahrenen Strafanwalt vertrauen zu können. Herr Sing ist Spezialist auf dem Fachgebiet des Strafrechts.


Nach seinem Studium der Rechtswissenschaft hat er anspruchsvolle Zusatzausbildungen im Bereich des Strafrechts absolviert und kann inzwischen auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen. Kontaktieren Sie ihn und Sie können sich sicher sein, dass er die Rechtslage genau prüfen und Sie bestens vertreten wird. Er wird dafür sorgen, dass die Dauer der Untersuchungshaft auf ein Minimum reduziert oder im Idealfall direkt aufgehoben wird.

Über Ulrich Sing Rechtsanwalt

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